Zahn-OP bei Einnahme von Blutgerinnungshemmenden Medikamenten
Es gibt heute einige Patienten, die Blutgerinnungshemmende Medikamente aufgrund vorliegender Grunderkrankung einnehmen müssen. Ist eine Zahn-OP notwendig, stellen sich Patienten mit Einnahme dieser Blutgerinnungshemmenden Medikamente häufig die Frage: Soll ich mein Medikament zur Blutverdünnung vor dem zahnärztlichen Eingriff absetzen?
Die umgangssprachliche Bezeichnung als Blutverdünner ist irreführend da die Medikamente das Blut nicht verdünnen, sondern deren Gerinnens Fähigkeit herabsetzen.
Oral einzunehmende Blutverdünnende Medikamente lassen sich im Wesentlichen in diese drei am häufigsten Verschrieben Gruppen aufteilen:
- Thrombozytenaggregationshemmer beeinträchtigen die Funktion der Thrombozyten (Blutplättchen) zusammen zu kleben und sorgen dafür, dass die Bildung eines Blutpfropfes (Koagulum) erschwert wird. Wie zum Beispiel Aspirin.
- Vitamin-K-Antagonisten sind Wirkstoffe, die indirekt die Bildung der Gerinnungsfaktoren II, VII, IX und X hemmen sollen da diese nur in der Leber hergestellt werden können, wenn genügend Vitamin K zu Verfügung steht welches das Medikament an sich bindet. Wie zum Beispiel Marcumar und Falithrom.
- Faktor-Xa Hemmer machen genau das was ihr Name auch schon schon vermuten lässt und Inaktivieren Direkt den Gerinnungsfaktor Xa welcher ein Schlüsselfaktor der Blutgerinnungskaskade ist. Beispiele dieser Medikamenten Klasse sind Xarelto und Eliquis.
Letztlich bleibt es im Ermessen des Zahnarztes, das Blutungsrisiko seiner Behandlung zu beurteilen. Sollte aus seiner Sicht eine Absetzung der Medikamente nötig sein, sollte das stets in Rücksprache mit dem behandelnden Haus- bzw. Facharzt erfolgen.
Aktuell gibt es in der zahnärztlichen Praxis keine Indikation zur Unterbrechung der Therapie mit Thrombozytenaggregationshemmer, sowie Vitamin-K-Antagonisten und zum Spritzen mit niedermolekularen Heparinen gesehen.
Ist eine nötige Zahn-OP mit Absetzen der Medikamente erforderlich, ist immer der INR-Wert bei den Vitamin-K-Antagonisten zu beachten. Ist ein chirurgischer Eingriff geplant sollte der INR-Wert nicht 3,5 überschreiten.
Fazit
Nur in Ausnahmefällen ist eine Absetzung der laufenden thrombozytenaggregationshemmenden oder antikoagulativen Medikamentation bei zahnärztlichen und zahnärztlich-chirurgischen Maßnahmen angezeigt.
Ihre freundliche Zahnarztpraxis in Berlin Lichtenberg